Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 1 Ziele des Gesetzes
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/1#abs-1 (1) Ziel des Gesetzes ist es,
1.
die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu verwirklichen,
2.
bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern,
3.
bestehende Unterrepräsentanzen abzubauen und
4.
die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst für das militärische Personal zu verbessern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/1#abs-2 (2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 SGleiG 2024 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 17.12.2013 – 1 WRB 2/12 und 1 WRB 3/12, 1 WRB 2/12, 1 WRB 3/12Zustellung von Beschlüssen der Wehrdienstgerichte; Regelung der Haar- und Barttracht; Einschätzungsspielraum des Bundesministers der Verteidigung; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Förderung von FrauenZitiert von 8
- BVerwG, 17.12.2013 – 1 WRB 2.12Zitiert von 9
- BVerwG, 31.01.2019 – 1 WB 28/17Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher ErmächtigungZitiert von 47
- BVerwG, 29.04.2021 – 1 WRB 1/21Informationsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten; Besetzung eines AuslandsdienstpostensZitiert von 2
- BVerwG, 18.12.2019 – 1 WRB 7/18Unterrichtungsanspruch der Vertrauensperson gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten; Ergebnis von Abstimmungsgesprächen für eine BeurteilungsrundeZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.